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25. Juli 2019 – Tax
Einbeziehung von Aufwendungen für die Modernisierung oder Sanierung einer Immobilie in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Aufwendungen der Kläger für die Modernisierung eines Mehrfamilienhauses, welche eine Firma vorgenommen hat, der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer im Rahmen eines sog. „Einheitlichen Vertragswerks“ hinzuzurechnen sind.

Wenn sich aus den weiteren mit einem Grundstückskaufvertrag in engen rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand bzw. das bei Abschluss des Kaufvertrages unsanierte Gebäude in saniertem Zustand erhalten soll, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 26/16).