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19. Juli 2019 – Tax
Keine steuerliche Anerkennung von Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung

Die Klägerin war Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befand sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietete sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnte sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietete die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss „zur Hälfte“ für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das Finanzamt berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand (Az. 1 K 699/19).

Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre ein, ohne ihm individuelle und abgrenzbare Wohnräume zu bieten. Die Behauptung, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung („innere Bindung“) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner würden nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen
Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.