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2. Juli 2019 – Tax
Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar

Streitig war, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern ist. Der inzwischen verstorbene Kläger war ab März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100 % schwerbehindert. Im September 2016 ging er in Rente. Seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016 konnte er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht einlösen. Es handelte sich um 22 Tage für das Kalenderjahr 2015 und um 19 Tage für das Kalenderjahr 2016, d. h. insgesamt 41 Tage. Sein Arbeitgeber zahlte ihm 41 Tage als Urlaubsabgeltungsanspruch im Jahr 2016.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2016 fest und berücksichtigte den Urlaubsabgeltungsanspruch dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger meinte, er habe aufgrund seiner schweren Erkrankung bis zu seinem Renteneintritt im September 2016 seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Daher habe sich sein Urlaubsanspruch in einen echten Schadensersatzanspruch gewandelt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht steuerbar. Es habe kein Lohnzufluss vorgelegen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei daher ermäßigt zu besteuern.

Das Finanzgericht Hamburg, entschied, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch, sondern eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers darstellt. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stelle keine Vergütung für einemehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar (Az. 6 K 80/18).