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21. Juni 2019 – Tax
Ermäßigter Steuersatz bei Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, gilt der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. “Fünftel-Regelung“). Dies hat das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 1007/18 E) entschieden.

Ein Arbeitnehmer leistete insgesamt 330 Überstunden und es stand ihm eine Vergütung von 6.000 Euro hierfür zu. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und das Arbeitsverhältnis beendet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Der Arbeitnehmer machte hingegen geltend, dass der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen müsse.

Das sah auch das FG Münster so. Denn die Überstundenvergütung sei eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, “zusammengeballt“ – also in einer Summe zugeflossen, so die Richter.