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13. Juni 2019 – Tax
Abgeltungssteuer und nahestehende Personen

Der im Regelfall günstigere Abgeltungssteuersatz von 25 % ist auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 2547/18).

Eheleute waren zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst, verwandelten sich also von Eigen- in Fremdkapital. Die von der Kommanditgesellschaft an die Eheleute gezahlten Zinsen unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Eheleute, weil sie der Kommanditgesellschaft nahestehende Personen seien. Die Eheleute vertraten die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide und die Abgeltungssteuer gelte.

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Ehegatten. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen seien mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zu versteuern. Die Regelung, wonach der Regelsteuersatz Anwendung finde, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind, greife nicht ein. Die Kläger hätten die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar beherrscht. Auch eine mittelbare Beherrschung scheide aus, da weder Ehemann noch Ehefrau aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen seien, Beschlüsse herbeizuführen. Zudem sei unerheblich, dass den Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zustehe, da ein Näheverhältnis nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden könne.