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11. Juni 2019 – Tax
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fallen und daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 18/17).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Das Finanzamt erkannte seine geltend gemachten Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen nach Auffassung des Finanzgerichts in voller Höhe abzugsfähig. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Kosten der Unterkunft seien auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Davon seien aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst.