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7. Juni 2019 – Legal
Wohnungskündigung: Kein Eigenbedarf für Kind von Lebensgefährtin

Vermieter dürfen nur wegen Eigenbedarf kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigen. Die Kinder des Lebensgefährten bei einem unverheirateten Paar gehören allerdings nicht dazu. Das hat das Amtsgericht Siegburg entschieden (Az. 105 C 97/18).

Die Mieterin wohnt mit ihren drei Kindern in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das dem Vermieter gehört und in dem er auch selbst mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt. Er kündigte der Frau und machte geltend, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Wohnung einziehen wolle. Er habe ein enges Verhältnis zu der Tochter seiner Lebensgefährtin und diese solle sich künftig um ihre Mutter kümmern, die gesundheitlich angeschlagen sei.

Das Gericht verneinte einen Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es fehle ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Tochter der Lebensgefährtin zähle nicht zum geschützten Personenkreis. Sie sei weder Familienangehörige des Vermieters noch Angehörige seines Haushalts, da sie in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung weder gewohnt habe noch jetzt wohne. Auch der schlechte Gesundheitszustand der Lebensgefährtin sei nicht konkret genug vorgetragen worden, so die Richter.