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4. Juni 2019 – Tax
Kindergeld: Nachweis der Ausbildungswilligkeit durch nachträgliche Erklärung des Kindes

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Ausbildungswilligkeit des Kindes durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden kann (Az. 7 K 1093/18).

Im konkreten Fall bezog die Klägerin für ihren Sohn fortlaufend Kindergeld. Dieser befand sich zunächst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte. Im August 2016 hatte er eine Ausbildung begonnen, die im Oktober 2016 durch eine fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde. Laut einer ärztlichen Bescheinigung war der Sohn von September 2016 bis letztlich Dezember 2017 wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab November 2016 wegen Beendigung der Schulausbildung auf. Zudem sei ein Ende der Erkrankung nicht absehbar. Die Klägerin trug vor, ihr Sohn habe die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern sei während der Probezeit gekündigt worden. Ein Ende der Erkrankung sei absehbar und er werde im nächsten Jahr eine Berufsausbildung beginnen können. Die Klägerin reichte eine ärztliche Bescheinigung ein, wonach die Erkrankung voraussichtlich am 31.12.2017 ende.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts kann zwar der Zeitpunkt, an dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wurde, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Doch führe dies nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfalle. Der Klägerin stehe Kindergeld auch für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich Juli 2017 zu.