Aktuelles

31. Mai 2019 – Tax
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadenersatzanspruch dar

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadenersatzanspruch darstellt, da es sich dabei vielmehr um eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers handelt. Des Weiteren stelle ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar (Az. 6 K 80/18).

Im aktuellen Fall war der inzwischen verstorbene ursprüngliche Kläger ab März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100 % schwerbehindert. In 2016 ging er in Rente. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit konnte er seinen Urlaubsanspruch für 2015 und 2016 nicht einlösen. Als das Finanzamt die Einkommensteuer 2016 festsetzte, berücksichtigte es dabei den Urlaubsabgeltungsanspruch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war der Ansicht, dass sich der nicht genommene Urlaub in einen Schadenersatzanspruch umwandelt, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist. In solchen Fällen sei ein Arbeitnehmer zu entschädigen. Dabei sei der Schadenersatz ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang und führe daher nicht zu Lohnzufluss. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Das FG Hamburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der ausgezahlte Urlaubsabgeltungsanspruch sei als Arbeitslohn zu versteuern. Es würden keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. Es sei weder eine Entschädigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) gewesen, noch handele es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten.