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28. Mai 2019 – Legal
Verlust der Haftungsfreistellung bei Fahren mit Tempo 200

Wer bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h sein Navigationssystem bedient, handelt grob fahrlässig, wenn es dabei zu einem Unfall kommt. Das Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten reduziert den Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (Az. 13 U 1296/17).

Die Folge sei der Verlust der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags.

Eine Autovermieterin verlangte von einem Fahrer Schadenersatz trotz Haftungsbeschränkung, weil dieser mit dem Mietwagen, Typ Mercedes Benz CLS 63 AMG, auf der Autobahn einen Unfall verursacht und den Wagen beschädigt hatte. Er war auf der linken Spur mit 200 km/h unterwegs und bediente dabei das Infotainmentsystem
(Navigationssystem) des Fahrzeugs. Während er die Informationen abrief, geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke.

Der Fahrer habe den Versicherungsfall herbeigeführt, so das OLG Nürnberg. Das festgestellte unfallursächliche Verhalten des Beklagten war auch grob fahrlässig. Die Haftungsbeschränkung könne in einem solchen Fall nicht greifen.