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28. Mai 2019 – Tax
Nur „eine Wohnung“ steuerfrei erben

Erben können nur für “eine Wohnung” von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn diese vom Erblasser selbst genutzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um zwei miteinander verbundene Wohnungen handelt. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Az. 7 K 1000/17).

Bei der Auslegung des Begriffs “eine Wohnung” ist dabei restriktiv von einem streng nummerischen Verständnis des Rechtsbegriffs auszugehen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für “eine Wohnung”. Daran ändere auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts, so das Finanzgericht.

Der Erbe zweier Wohnungen, eine davon im Erdgeschoss mit 115 qm und eine im ersten Stock mit 125 qm, hatte geklagt, weil ihm der Steuervorteil nur für die obere Wohnung mit 125 qm vom Finanzamt anerkannt worden war. Zu Recht, da die Erblasserin nur diese Wohnung genutzt hatte, so die Richter.