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27. Mai 2019 – Legal
Kunden müssen mangelhafte sperrige Waren nicht zurücksenden

Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende, im Fernabsatz erworbene Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. C-52/18).

Würden beispielsweise Waren im Internet gekauft und wäre der Rücktransport mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, müssten “eher” die Verkäufer sich selbst darum kümmern, wie sie ihre Ware zurückerhalten. Zudem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen oder nur solche, die den Verbraucher nicht abschrecken, die Ware zurückzuschicken, so der EuGH. Letztlich komme es auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an.

Ein Mann aus Deutschland hatte per Telefon ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt gekauft. Seiner Meinung nach war dieses mangelhaft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.

Das zuständige Amtsgericht wollte wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann bzw. diese repariert werden kann. Daher ging die Sache an den EuGH.