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24. Mai 2019 – Tax
In den Ferien das Taschengeld steuerfrei aufbessern

Jobben Schüler und Studierende in den Ferien, so handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Das bedeutet, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt sein darf. Nur dann fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns.

Allerdings müssen die Einkünfte zunächst versteuert werden. Dies übernimmt der Arbeitgeber automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit rund 30 Prozent Lohnsteuer. Mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr werden die gezahlten Steuern jedoch in der Regel wiedererstattet, sodass die meisten Ferienjobs steuerfrei sind.