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23. Mai 2019 – Tax
Vorsteuerabzug nur bei geklärter Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich ist, wenn der Leistungsempfänger von der Steuerhinterziehung der liefernden Firma nichts wusste (Az. V R 47/16).

Der Kläger vertrieb Hard- und Software und erwarb zu diesem Zweck Spielkonsolen. Diese wurden entweder direkt vom Lager der A-AG verschickt oder aus deren Lager abgeholt. Den Lieferungen gingen Angebote der A-AG voraus. Die Rechnungstellung erfolgte allerdings durch eine F-GmbH & Co. KG bzw. eine T-GmbH. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung waren die beiden Rechnungsteller als sog. “missing trader” (= Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. “buffer” (= Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden. Auch das Finanzgericht stellte fest, dass die Lieferungen von der A-AG ausgeführt wurden.

Der BFH setzte zunächst das Verfahren aus und wartete eine Entscheidung des EuGH ab. Aus diesem lässt sich Folgendes ableiten: Für den Vorsteuerabzug benötigt man lt. Umsatzsteuergesetz eine Rechnung, in der der leistende Unternehmer korrekt i. S. d. richtigen Unternehmung angegeben sein muss. Nur wenn der leistende Unternehmer und der Rechnungsaussteller identisch sind, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Letzteres soll es der Finanzverwaltung ausdrücklich ermöglichen, eine Verbindung zwischen der Entrichtung der Umsatzsteuer und dem Vorsteueranspruch herzustellen.

Da dieser Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht bejaht werden konnte, versagte der BFH den Vorsteuerabzug.