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9. Mai 2019 – Tax
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nur noch vorläufig

Das Bundesfinanzministerium hat für die Finanzämter angeordnet, dass sämtliche erstmalige Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen (Az. IV A 3 – S-0338 / 18 / 10002).

Hintergrund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen aus dem Jahr 2018 Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt hat, wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat. Die Zinshöhe habe durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren. Beim Bundesverfassungsgericht sind daher verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig.

Der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betrifft die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, Stundungszinsen, Verzinsung hinterzogener Steuern und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

Der im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vorgegebene Erläuterungstext weist allerdings auch ausdrücklich darauf hin, dass abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ungunsten der Steuerzahler erfolgen könnte.