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7. Mai 2019 – Tax
Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG) sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof entschied, dass § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegensteht, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet (Az. IV R 18/17).

Im vorliegenden Fall verschmolz eine GmbH & Co. KG im Jahr 2012 mit ihrer Komplementär-GmbH. Im gleichen Jahr veräußerte einer der beiden Kommanditisten seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Die Gewerbesteuer, die wegen der nicht eingehaltenen Frist i. S. d. § 18 UmwStG entstanden war, sollte zu gleichen Teilen vom Veräußerer und vom Käufer getragen werden. Im Sonderbetriebsvermögen erklärte die KG für den Veräußerer den Gewinn unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer. Streitig war, ob die entstandene Gewerbesteuer bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils als Veräußerungskosten abzugsfähig ist.

Das Saarländische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Im Streitfall ermöglichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts dem BFH keine Entscheidung der Frage, ob die streitigen Aufwendungen betrieblich veranlasst und deshalb bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen seien oder ob sie außerbetrieblich, insbesondere gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher nicht zu berücksichtigen seien. Derartige Feststellungen müsse das Finanzgericht nunmehr nachholen.