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2. Mai 2019 – Tax
Einstufung als Gewerbebetrieb bei Handel auf Internet-Auktionen

Das Finanzgericht Hessen entschied, dass der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Az. 2 K 1835/16).

Die Klägerin hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte sie vier eBay-Accounts eingerichtet sowie zwei Girokonten eröffnet. Nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung hatte die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 bei insgesamt 3.076 Auktionen Einnahmen i. H. v. 370.000 Euro generiert. In den Streitjahren hatte sie keine Steuererklärungen abgegeben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte irrigerweise von einem Gewerbebetrieb bei der Klägerin ausgehe. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass dieses private Hobby steuerpflichtig sein könnte. Des Weiteren sei sie auch nicht von eBay angeschrieben worden, mit der Bitte, das Konto von privat auf gewerblich umzustellen. Außerdem sei sie vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben und gar nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen.

Nach Auffassung des FG Hessen hat die Klägerin mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht nur privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Dabei sei sie wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist derzeit die Revision anhängig (BFH-Az.: X R 26/18).