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26. April 2019 – Tax
Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten abzugsfähig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird (Az. 4 K 1734/17).

Zur Finanzierung eines Mietobjekts nahm die Klägerin ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schloss die Klägerin zusammen mit der Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sie sich zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Zwar hatte sich die Klägerin damit gegen steigende Zinsen abgesichert, doch die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren. Später, im Jahr 2014, löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Des Weiteren kündigte sie den Zinsswap-Vertrag. Dafür musste sie einen „Auflösungsbetrag“ i. H. von 171.750 Euro an die Bank zahlen. Sie erhob Klage, nachdem das beklagte Finanzamt es ablehnte, diese Zahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klägerin Recht gegeben und den Werbungskostenabzug zugelassen. Im Streitfall sei die Sachlage vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.