Aktuelles

23. April 2019 – Tax
Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft kann deren ständiger Vertreter sein

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft ständiger Vertreter sein kann und dies zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens führt, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält (Az. I R 54/16).

Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Aktiengesellschaft hielt sich regelmäßig in Deutschland auf, um Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt nahm an, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens sei und ging von einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus. Das Finanzgericht gab dem gegen den Körperschaftsteuerbescheid klagenden Geschäftsführer Recht.

Der BFH gab dagegen dem Finanzamt Recht. Ständiger Vertreter sei eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, sei umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handele das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut aber könnten im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Damit habe der BFH den genannten Streit entschieden. Für eine ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folge hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.