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12. April 2019 – Tax
Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung

Eine Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers ist unverhältnismäßig, wenn lediglich auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verwiesen wird. Dies entschied das Finanzgericht München (Az. 1 K 2318/17).

Das Finanzamt erließ für die Veranlagungszeiträume 2012 – 2014 eine Prüfungsanordnung für die später klagende Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat der für die Außenprüfung vorgesehene Prüfer zu Beginn der Betriebsprüfung um die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU, den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Den Einspruch der PartGG, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der uneingeschränkt geforderte Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen rechtswidrig sei, wies das Finanzamt zurück. Die PartGG erhob Klage.

Das FG München sah die Klage als begründet an. Eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen dürfe nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist. Im Streitfall sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet worden. Die Aufforderung des Finanzamtes, einen Datenträger nach GDPdU zu Beginn der Prüfung zu überlassen, lasse nicht erkennen, wo Datenzugriff und Auswertung erfolgen soll, etwa nur bei der Klägerin oder auch im Finanzamt. Die Aufforderung enthalte auch keine Regelung darüber, ob, wo, und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollen. Der Verweis auf die GDPdU vermöge die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten der Klägerin nicht ausreichend zu begründen. Insbesondere sei nicht geregelt, ob die Auswertung und Speicherung des überlassenen Datenträgers lediglich in den Räumen der Klägerin oder in den Räumen des Finanzamtes oder eventuell auch auf Rechnern außerhalb der Diensträume des Finanzamtes, etwa auf dem Laptop des Betriebsprüfers, erfolgen kann. Dies jedoch gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es gelte, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Daten Rechnung zu tragen und hierbei nach Möglichkeit auch dafür zu sorgen, dass die in einem Datenträger komprimierten Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung, etwa infolge von Diebstahl des Prüfer-Laptops nicht in fremde Hände geraten können. Die Aufforderung des Betriebsprüfers zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung sei unverhältnismäßig und daher aufzuheben.