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10. April 2019 – Tax
Kann eine Geburtstagsfeier, die ein Arbeitgeber für einen seiner Mitarbeiter ausrichtet, zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen?

Ob eine Feierlichkeit, die ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags einer seiner Mitarbeiter ausrichtet, als Fest des Arbeitgebers oder als eines des Arbeitnehmers – in diesem Fall läge Arbeitslohn vor – erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt, spricht der Geburtstag. Aus den übrigen Umständen kann sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 4084/16).

Ein Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung eines Krankenhauses. Das Kuratorium hatte sich anlässlich des 50. Geburtstags des Pfarrers dazu entschlossen, eine Geburtstagsfeier auszurichten. Nach einem Gottesdienst sollte die Feier in einem Festzelt auf dem Krankenhausgelände fortgesetzt werden. Es wurden Einladungen versandt, auf denen sich Kinder- und Jugendbilder sowie aktuelle Fotos des Pfarrers befanden. Unterschrieben waren die Einladungen von dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und Geschäftsführer. Das Finanzamt war der Ansicht, bei der Ausrichtung des Geburtstages handle es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die der Einkommensteuer unterlägen. Der Pfarrer hielt dagegen, er habe selbst zu den geladenen Personen gezählt und bei der Auswahl der Gäste nicht unmittelbar mitgewirkt. Dies hätte einzig und allein dem geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden oblegen.

Das FG Münster gab der Klage des Pfarrers weitestgehend statt. Die Feier anlässlich des 50. Geburtstags des Klägers führe nur i. H. v. 10 % der hierfür getätigten Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften. Zu 90 % erfolgte die Feierlichkeit anlässlich einer Feier der Stiftung. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende und Geschäftsführer die Einladungen unterschrieben hatte, wäre nach außen die Stiftung als Gastgeber aufgetreten. Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Klägers statt. Dieser trat dabei selbst als (Ehren-)Gast und nicht als Gastgeber auf. Die auf den Einladungen befindlichen Fotos des Klägers würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Stiftung habe die Gästeliste bestimmt. Die vorrangig dem privaten Umfeld des Klägers zuordenbaren Gäste seien in weit geringerem Umfang vertreten als die Gäste, die sich der Stiftung zuordnen lassen. Von insgesamt 261 Gästen seien 14 (5 %) Verwandte und 11 (4 %) Freunde und Wegbegleiter gewesen. Außerdem spreche für eine Feier der Stiftung, dass die Veranstaltung auf dem Krankenhausgelände stattfand.