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4. April 2019 – Tax
Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei unwesentlichen Beträgen

Ein bilanzierender Steuerpflichtiger muss nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden- Württemberg bei Betriebsausgaben bis 410 Euro nicht zwingend einen Rechnungsabgrenzungsposten bilden (Az. 5 K 548/17).

Ein Handwerksmeister hatte einige Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht und keinen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) angesetzt. Grundsätzlich gilt nach dem Einkommensteuergesetz ein Aktivierungsgebot von Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Bei einer Außenprüfung erhöhte die Betriebsprüferin u. a. die RAP und damit den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dagegen klagte der Handwerksmeister.

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger bei den streitgegenständlichen Aufwendungen wegen ihrer geringen Bedeutung auf die Bildung eines RAP verzichten durfte. Das Gericht ist der Auffassung, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden darf. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von RAP zu übertragen. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 Euro nicht übersteige, könne daher auf eine Abgrenzung verzichtet werden.