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2. April 2019 – Tax
Ist ein Veräußerungsgewinn nach langjähriger Eigennutzung bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung steuerpflichtig?

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb ist nicht steuerpflichtig. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 13 K 289/17).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Am 17. Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag. Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 44.338 Euro. Der Kläger war der Ansicht, dass die Veräußerung nicht steuerbar ist, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts erfordert § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG “nach seinem klaren Wortlaut keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung”. Es genüge “eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren”. Diese müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist jedoch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (BFH-Az. IX B 28/19).