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29. März 2019 – Tax
Steuererklärungspflicht auch für Rentner

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2019: 9.168 Euro (2018: 9.000 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt.

In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen des aktuellen Veranlagungszeitraums kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentnerinnen und Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerunbelasteten Renten des entsprechenden Jahres aufgeführt. Die Angaben sind Näherungswerte und gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist ein Gebot der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung und damit der Gerechtigkeit.

Das sog. “Rentenbezugsmitteilungsverfahren” hilft Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahrens ist, dass z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen. Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.