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27. März 2019 – Tax
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn reicht nicht zur Begründung eines Näheverhältnisses im Sinne der Abgeltungsteuer

Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn führt grundsätzlich nicht alleine dazu, dass beide als einander nahestehende Personen im Sinne der Abgeltungsteuer anzusehen sind. Das Finanzgericht Hessen folgte in seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. 6 K 49/17).

Der Sohn des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH beteiligte sich im Jahr 2001 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) mit einem Anteil von 20 % als typischer stiller Gesellschafter an der GmbH. Darüber hinaus war er als leitender Angestellter für die GmbH tätig. Unter gleichen vertraglichen Konditionen hatte sich ein familienfremder Dritter als typischer stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Dieser war ebenfalls als leitender Angestellter beschäftigt. Das Finanzamt unterwarf die Gewinnanteile des Sohnes als typischer stiller Gesellschafter dem normalen Steuertarif anstelle der Abgeltungsteuer, nicht aber die Gewinnanteile des familienfremden stillen Gesellschafters, weil der Sohn als eine nahestehende Person im Verhältnis zu seinem Vater und deshalb der GmbH anzusehen sei. Gemäß den Vorschriften zum gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Einkommensteuergesetz sei deshalb die Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Dagegen klagte der Sohn.

Das FG Hessen gab ihm Recht. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die sich aus dem Wortsinn von “nahestehender Person” ergebende Auslegung, es seien alle natürlichen und juristischen Personen gemeint, die zueinander in enger Beziehung stehen, insbesondere Angehörige, zu weitgehend. Der Begriff müsse eng ausgelegt werden. Eine weite Auslegung widerspreche dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Ein Näheverhältnis sei nur in den Fällen einer Beherrschung bzw. eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Sohn reiche zur Begründung des Näheverhältnisses im Sinne der gesetzlichen Regelung allein nicht aus und auch wenn der Vater aufgrund seiner Geschäftsführerstellung einen gewissen Einfluss auf Entscheidungen des Sohnes haben sollte, sei ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis ohne wesentlichen eigenen Entscheidungsspielraum nicht festzustellen. Für die Einnahmen des klagenden Sohnes aufgrund seiner stillen Beteiligung an der GmbH betrage der Steuersatz daher 25 % nach der Abgeltungsteuer.