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26. März 2019 – Legal
Keine Rentenversicherungspflicht für selbständigen Personal Trainer

Das Sozialgericht Osnabrück entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein selbständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit ausübt. Damit ist er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Az. S 1 R 132/17).

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Personal Trainer als selbständiger Personal Trainer – überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios – ausschließlich Einzelkunden betreut. Die Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausübe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Das SG Osnabrück entschied, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig war. Der Kläger habe sich als selbständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z. B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness gewesen seien. Der Kläger habe sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung gestellt und seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge gegeben. Nach Auffassung des Gerichts stand bei der Tätigkeit als Personal Trainer ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspreche diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöse.