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22. März 2019 – Tax
Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattung als außergewöhliche Belastungen?

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 325/16).

Ein Ehepaar begehrt die Berücksichtigung von Krankheitskosten des Ehemannes als außergewöhnliche Belastungen. Diese Beträge wurden von dem Ehepaar anhand von Kopien der Rezepte und Arztrechnungen belegt. Erstattungen für Arztrechnungen und Rezepte von der Krankenkasse seien nicht erfolgt. Stattdessen habe man die Beitragsrückerstattung in Form einer sog. Pauschalleistung in Anspruch genommen. Das Ehepaar ist der Auffassung, trotz Verzichts auf den Erstattungsanspruch handele es sich bei den Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Der Verzicht eines Steuerpflichtigen auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Erstattungsansprüchen nehme außergewöhnlichen Belastungen lediglich grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Bei den einzelnen, geltend gemachten Krankheitskosten handele es sich jeweils für sich genommen um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro sei es dem Kläger ohnehin nicht möglich, einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Versicherer geltend zu machen. Insofern müsse ein Betrag in Höhe von 600 Euro bei der Betrachtung der Krankheitskosten unberücksichtigt bleiben. Das Finanzamt wollte die Krankheitskosten dagegen nicht als außergewöhliche Belastungen anerkennen.

Die Klage des Ehepaares hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen für Krankheitskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da sie den Klägern nicht zwangsläufig erwachsen sind. Der Verzicht des Ehemannes auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten – soweit sie einen Selbstbehalt von 600 Euro übersteigen – lasse die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen, auch wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für die Kläger ist. Der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entstehe, führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige könne sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden. Lediglich die Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehalts in Höhe von 600 Euro, die nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind, würden dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Da dieser Betrag aber unter der zumutbaren Belastung liege, ergebe sich insoweit keine steuerliche Auswirkung.