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6. März 2019 – Tax
Grunderwerbsteuer beim Share-Deal – Steuerverschärfung geplant!

Grunderwerbsteuer wird fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet ein sog. Asset-Deal statt. Wenn aber ein Share-Deal stattfindet, wenn also Anteile an einem Unternehmen mit Grundbesitz verkauft werden, dann bleibt das Unternehmen der Eigentümer der Immobilie(n). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung von Grunderwerbsteuer liegen also im Grunde genommen nicht vor. Damit könnten Share-Deals als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden, weil sie grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, sodass auch im Falle von Share-Deals Grunderwerbsteuer fällig wird. Anknüpfungspunkt der Grunderwerbsteuer ist der vollständige Eigentümerwechsel. Daher sollen die Ersatztatbestände grundsätzlich nur in den Fällen greifen, in denen das Eigentum in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset-Deal übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Gingen aber beispielsweise nur 99,9 Prozent der Anteile über, wäre der Share-Deal nicht uneingeschränkt mit dem Asset-Deal zu vergleichen. Damit wäre auch in diesem Fall keine Grunderwerbsteuer zu erheben.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt teilt mit, dass der Gesetzgeber das notwendige Quantum für eine steuerfreie Übertragung auf unter 95 Prozent festsetzt. Bei einem geringeren Wert als 95 Prozent ist der Erwerb der Anteile an einem Unternehmen, das auch Grundbesitz hat, also von der Grunderwerbsteuer befreit. Sofern aber bei einer Transaktion mindestens 95 Prozent der Unternehmensanteile veräußert werden, ist der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig. Auch bei einem nur anteiligen Erwerb wird die Grunderwerbsteuer in voller Höhe, also für den Gesamtwert der Immobilie, fällig.

Hinweis

Ratsam ist der Kauf von Unternehmensanteilen unterhalb des Grenzwerts von 95 Prozent als Gestaltungsoption zu nutzen, wenn Immobilien im Betriebsvermögen sind. Der Grenzwert von 95 Prozent gilt bei Personengesellschaften für fünf Jahre, d. h. in diesem Zeitraum dürfen nicht mehr als 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird es eine Reform der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share-Deals geben. Geplant ist u. a., die bisherige 95 Prozent-Grenze um fünf Prozentpunkte auf 90 Prozent abzusenken und die bisherige Frist von fünf auf zehn Jahre zu verlängern.