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1. März 2019 – Tax
Keine Firmenwagennutzung bei „Minijob“ im Ehegattenbetrieb

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem “Minijob”-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich und der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen ist (Az. X R 44/17, X R 45/17).

Im vorliegenden Fall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (“Minijob”). Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung. Den geldwerten Vorteil (ermittelt nach der sog. 1 %-Methode), rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an. Die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines “Minijobs” halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamts und ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus.