Aktuelles

18. Februar 2019 – Tax
Eigentümer und Mieter können Winterdienst von der Steuer absetzen

Eigentümer und Mieter, die Schnee und Eis vor dem Haus nicht selber räumen, sondern einen Räumdienst beauftragen, können die Kosten steuerlich absetzen, da es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen handele. Dies gelte sowohl für das Schneeräumen auf dem eigenen Grundstück wie auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Gerade Mieter vergessen häufig, die Kosten für die Schneebeseitigung in der Steuererklärung anzusetzen, weil diese Aufwendungen als Bestandteil in den Miet-Nebenkosten enthalten sind.

Für haushaltnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Es werden max. 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt. Wenn pro Jahr z. B. 600 Euro für das Kehren des Gehwegs bezahlt werden, lassen sich 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Für Materialkosten wie z. B. Streugut gilt dies nicht.