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12. Februar 2019 – Tax
Verfassungsrechtliche Zweifel an Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 %

Das Finanzgericht Hamburg hat wegen verfassungsrechtlicher Zweifel vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gewährt (Az. 2 V 112/18).

In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % bzw. von 5,5 % zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre “realitätsferne Bemessung” den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben.

Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (Az. 2 BvR 2706/17 u. a.). Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen (Az. IX B 21/18 und VIII B 15/18) bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung gewährt, wegen “schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel” an der Zinshöhe von 6 %. Auch das Bundesfinanzministerium setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 aus.

Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach Auffassung des Gerichts ist dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zu gewähren.