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5. Februar 2019 – Legal
Zur Zahlung von Mindestlohn bei Praktikum mit Unterbrechung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, wobei das Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden kann, wenn die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen (Az. 5 AZR 556/17).

Im vorliegenden Fall vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten, die eine Reitanlage betrieb, ein 3-monatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Jedoch war sie vier Tage krank und hatte auf eigenen Wunsch über Weihnachten und Silvester 23 Tage frei. Die Klägerin forderte von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (5.491 Euro brutto), denn die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten.

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hatte. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Krankheit und ein selbst gewünschter Urlaub zählen jedoch nicht mit.