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4. Februar 2019 – Tax
Neue Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet nach dem Umsatzsteuergesetz

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 28.01.2019 mitgeteilt, dass durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 die Paragrafen 22f und § 25e – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurden. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002). Die vorgenannten Regelungen traten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Außerdem sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.