Wenn ein Steuerpflichtiger beabsichtigt, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können vorweggenommene Werbungskosten anfallen (z. B. bei Wohnungsrenovierung). Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.
Ein Werbungskostenabzug komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen habe. Bei einer indifferenten Entschlusslage könne noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden. So entschied das Finanzgericht München (Az. 2 K 2058/17).
Im vorliegenden Fall lagen keine Indizien für einen im Streitjahr endgültig gefassten Entschluss des Klägers für eine dauerhafte Vermietung durch nachweislich ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen (z. B. Aufgabe von Inseraten, Beauftragung eines Maklers) vor, obwohl das Ende der Umbaumaßnahmen absehbar war. Daher wurde die Klage abgewiesen.