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29. Januar 2019 – Tax
Berücksichtigung von Beiträgen an eine betriebliche Altersversorgung als Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die jährliche Dynamisierung einer betrieblichen Altersversorgung von über 3 Prozent zu Problemen bei der Absetzung der Beiträge als Betriebsausgaben führen kann, da sie ein Hinweis ist, dass eine “Überversorgung” vorliegen könnte (Az. VIII R 6/15).

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Facharztpraxis und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer hatte sie eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese begründete einen Anspruch auf Altersrente von rund 353 Euro nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Zudem wurde eine Anwartschaftsdynamik von 5 Prozent pro künftigem Dienstjahr vereinbart. Hierfür machte die Klägerin Beiträge sowie Verwaltungs- und weitere Nebenkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt sah eine “Überversorgung” und erkannte die Beiträge nicht voll als Betriebsausgaben an.

Der BFH hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter sind fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen zwar keine ungewissen Erhöhungen i. S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Jedoch folge hieraus nicht, dass jedwede Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen bei der Prüfung einer sog. Überversorgung unbeachtlich seien. Eine über 3 Prozent liegende jährliche Steigerungsrate könne bei der Prüfung einer “Überversorgung” zu berücksichtigen sein. Im Streitfall habe für die Arbeitnehmer eine erhebliche “Überversorgung” vorgelegen.