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28. Januar 2019 – Tax
Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach Unionsrecht

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggfs. in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. 6 K 187/17).

Der Ausgangsfall hinter der Frage betrifft den Betreiber einer Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Auch Hochschulgruppen nahmen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse und die Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Finanzgericht Hamburg entschied gegen eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschen Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf europarechtliche Vorschriften für möglich. Danach würden die Mitgliedstaaten u. a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreien. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts werde vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage hätten Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern. Das Finanzgericht hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Es fragt daher den EuGH, ob Surf- und Segelunterricht unter den europarechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.