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23. Januar 2019 – Tax
Finanzverwaltung hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds, d. h. Investmentfonds, die grundsätzlich jedem Anleger offenstehen, hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale (nach § 18 InvStG) zu versteuern, also den Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten.

Die Vorabpauschale für 2019 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2020 – zugeflossen und ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2019 zu ermitteln, den das Bundesministerium der Finanzen nun mit 0,52 Prozent bekannt gemacht hat.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.