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21. Januar 2019 – Tax
Unterjähriger Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsauffassung gelockert und entschieden, dass einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein kann, wenn dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist (Az. IX R 35/17).

Im vorliegenden Fall war im Jahr 1997 ein neuer Gesellschafter in eine bestehende Grundstücks-GbR als Gesellschafter eingetreten, indem er den Anteil eines “Alt-Gesellschafters” gekauft hatte. Der Kaufpreis wurde jedoch erst am 30.06.1998 gezahlt. Strittig war, ob dem neuen Gesellschafter und Kläger der gesamte Ergebnisanteil des Jahres 1998 zusteht.

Der BFH hat dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zugesprochen. Nach Auffassung der Richter richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestanden habe. Von dieser gesetzlichen Regelung könnten die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen abweichen.

Hinweis
Nicht entschieden haben die Richter, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.