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17. Januar 2019 – Tax
Keine Anerkennung eines geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisses unter Ehegatten als Bürokraft mit Pkw-Überlassung

Das Finanzgericht Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde. Dies hatte eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs zur Folge (Az. 2 K 156/18).

Ein IT-Berater ist zusätzlich im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Seine Ehefrau hilft ihm, je nach Arbeitsanfall ohne feste Stundenzahl, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten dahingehend ergänzt, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des daraufhin klagenden Ehepaars.

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Abrede über die Arbeitszeit entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Zudem sei auch die vereinbarte Vergütung nicht fremdüblich, insbesondere in Bezug auf die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, sei eine betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs nicht zwingend verbunden. Es fehlten zudem differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.