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15. Januar 2019 – Tax
Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie sind über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abzuschreiben.

Bisher wurden die Grundelemente einer Küche (wie Spüle, Herd etc.) bei Erstanschaffung nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Gebäudeherstellungskosten behandelt. Es konnten daher sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen angenommen werden. Die restlichen Bestandteile einer Einbauküche konnten ggf. als geringwertige Wirtschaftsgüter qualifiziert werden, die ebenfalls zu einem Sofortabzug der Aufwendungen führten. Doch mit Urteil vom 03.08.2016 (Az. IX R 14/15) hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und betrachtet nunmehr eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen als ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut, welches über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben ist.

Müssen beschädigte Einzelteile einer Einbauküche (z. B. ein defekter Kühlschrank) ersetzt werden, so handelt es sich – wie bisher – in vollem Umfang um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.