Aktuelles

15. Januar 2019 – Tax
Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden (Az. 5 K 99/16).

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn, im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Im Streitjahr 2014 war der Kläger u. a. in A mit der Mitwirkung an einer Betriebsprüfung beauftragt. Hierfür fuhr der Kläger von seinem Wohnort in der Regel für eine Woche im Monat, dabei grundsätzlich arbeitstäglich, zu dem zu prüfenden Unternehmen in A per Bahn bzw. S-Bahn (arbeitstägliche Strecke hin und zurück: 378 Kilometer). Der Kläger machte die Fahrtkosten von 2.895 Euro geltend. Hiervon entfiel u. a. ein Betrag in Höhe von 2.809,60 Euro auf die Fahrten nach A zu dem zu prüfenden Unternehmen, wobei der Kläger einen pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer (378 Kilometer tägliche Strecke, 60 Tage, insgesamt 4.536 Euro) ansetzte und die vom Arbeitgeber des Klägers erstatteten Bahnfahrtkosten von 1.726,40 Euro abzog.

Nach Auffassung des Finanzamtes sind die geltend gemachten Fahrtkosten nicht als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das FG Hamburg wies die Klage ab.

Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (Az. VI R 50/18).