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9. Januar 2019 – Legal
Haftung für unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass ein Wohnungsverkäufer, der unzutreffende Angaben zur Größe einer Eigentumswohnung macht, Schadensersatz leisten muss, wenn die Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Größe der Wohnung einen bestimmten Rahmen überschreitet (Az. 14 U 44/18).

Im vorliegenden Fall wurde die Eigentumswohnung vom beklagten Sohn des Eigentümers auf einem Online-Portal zunächst mit 98 qm angegeben. Vor Kaufvertragsabschluss korrigierte der Beklagte die Wohnungsgröße auf ca. 89 qm. Tatsächlich betrug die Wohnfläche nur 78,2 qm. Sie wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro an die Kläger verkauft. Die Kläger erhoben Schadenersatzklage wegen der unzutreffenden Angabe zur Wohnungsgröße.

Das OLG Stuttgart sprach den Klägern Schadensersatz in Höhe von 18.000 Euro zu. Nach den Ausführungen des Gerichts widerspricht die unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot und kann daher Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen. Die Angabe über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein stelle ein schuldhaftes Handeln und eine Beeinflussung des Kaufverhaltens dar. Dabei habe der Beklagte im Streitfall auch das besondere persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, da er sich bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer der Wohnung gerierte, obwohl diese seinem Vater gehörte. Die Kläger könnten daher den “Vertrauensschaden” verlangen, d. h. den Betrag, um den sie die Wohnung zu teuer erworben haben. Des Weiteren sei beim hier vorliegenden Sachverhalt eine bis zu 5-prozentige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung im Streitfall jedoch bei rund 12 % läge, sei jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 qm abzüglich 5 % = 84,55 qm abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 qm, multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu leisten.