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8. Januar 2019 – Tax
Bei beruflicher Auslandsreise neue Steuerpauschalen beachten!

Oft erstatten Arbeitgeber Mitarbeitern die Verpflegungskosten. Liegt diese Zahlung in Höhe der Pauschalen, bleibt sie steuerfrei. Wenn Angestellte beruflich viel unterwegs sind und keine Erstattung für Aufwendungen vom Arbeitgeber bekommen, können sie zusätzliche Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Dafür gibt es sog. Verpflegungsmehraufwands-Pauschalen. Wenn die Tätigkeit im Ausland stattfindet, gibt es unter Umständen sogar höhere Pauschalen, die Arbeitnehmer steuerlich absetzen oder sich vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden am Tag beruflich unterwegs, d. h., nicht an seinem Stammarbeitsplatz tätig ist.

Bei Arbeitseinsätzen innerhalb Deutschlands beträgt die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand 12 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen liegt sie für den An- und Abreisetag ebenfalls bei 12 Euro, und für weitere Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden gibt es 24 Euro. Bei Auslandstätigkeiten können die Beträge deutlich über diesen Sätzen liegen. Die Länderliste mit den jeweiligen Pauschalen wird jährlich angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat die Werte kürzlich für das Jahr 2019 bekanntgegeben (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :009).

Hinweis
Insbesondere Angestellte, die für ein Bauvorhaben im Ausland unterwegs sind, aber auch Mitarbeiter in internationalen Unternehmen, die etwa Partnerfilialen in anderen Ländern besuchen, können von den Änderungen profitieren.