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4. Januar 2019 – Tax
Neue umsatzsteuerrechtliche Regeln für den Online-Handel

Ab dem 1. Januar 2019 gelten mit den §§ 22f und 25e UStG neue Vorschriften für den Online- Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen. Für Unternehmen aus Drittländern gilt das ab 1. März 2019, für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

Das Bundesministerium für Finanzen hat jetzt die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) veröffentlicht, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich registriert ist (BMF-Schreiben v. 17.12.2018 – III C 5 – S-7420 / 14 / 10005-06).

Für Unternehmer bedeutet das, dass nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen hat. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Für diesen Nachweis werden neue Vordruckmuster zur Verfügung gestellt:

• USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und

• USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG.

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) wird auf Antrag hin von dem zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden. Wird das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln. Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Soweit erforderlich, kann die dem Unternehmer erteilte Papierbescheinigung von diesem in ein elektronisches Format überführt und auf elektronischem Weg an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) ist längstens gültig bis zum 31.12.2021. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens gemäß § 27 Abs. 25 S. 1 UStG im Bundessteuerblatt.

Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung vom Finanzamt übergangsweise in Papierform erteilt. Der Beginn des Datenabrufverfahrens zur elektronischen Abfrage der Daten wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein BMF-Schreiben mitgeteilt.