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2. Januar 2019 – Tax
Vorsteuerabzug für Lamborghini

Das FG Hamburg hat die vollständige Zuordnung eines Luxusfahrzeugs zum unternehmerischen Bereich verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt (Az. 2 K 116/18).

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines Reinigungsunternehmens schaffte einen Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) und ordnete das Fahrzeug vollständig dem unternehmerischen Bereich zu. Die Privatnutzung versteuerte er nach der 1 %-Methode. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rd. 90.000 Euro bzw. rd. 100.000 Euro. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 Euro zwischen monatlicher Abschreibung (Afa) und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.

Das FG Hamburg hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als “Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert”, sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Eine “Saldierung” der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers sei zudem auch nicht vorzunehmen. Dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.