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2. Januar 2019 – Tax
Ausbildungsfreibetrag nur für volljähriges Kind

Dem Steuerpflichtigen steht für sein auswärts untergebrachtes, aber noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zu. Dies ist laut FG Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Az. 3 K 1651/16).

Die Kläger sind Eheleute und machten in ihrer Einkommensteuererklärung u. a. Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihrer minderjährigen Tochter, die sich in Ausbildung befand, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die auswärtige Unterbringung der Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass sie mit dem Kinderfreibetrag abgegolten seien.

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht abgelehnt hat, die Kosten für die auswärtige Unterbringung der Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ein Steuerpflichtiger könne zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes diesen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Zusätzliche Voraussetzung sei, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages i. H. v. 924 Euro lägen jedoch nicht vor, weil die Tochter der Kläger im Streitjahr erst 17 Jahre alt geworden ist und damit durchgehend minderjährig war. Diese Regelung sei – wie bereits mehrere Finanzgerichte entschieden haben – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor.