Aktuelles

12. Dezember 2018 – Tax
Zur Rücknahme von Anträgen nach § 34a EStG

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann (Az. 12 K 1250/18).

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein Gewinnanteil wurde für die Jahre 2008 bis 2010 antragsgemäß ermäßigt besteuert (§ 34a EStG). Aufgrund geänderter Gewinnfeststellungsbescheide für die Gesellschaft änderte das beklagte Finanzamt im Jahr 2015 die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen des Klägers für die Jahre 2008 bis 2011. Innerhalb der Einspruchsfrist für diese Änderungsbescheide teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er nehme die Anträge nach § 34a EStG für die Jahre 2008 bis 2010 zurück. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil der Antrag des Klägers zu spät zurückgenommen worden sei. Das FG Düsseldorf hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Antrag zurückgenommen werden kann, wenn ein bestandskräftiger Bescheid geändert wird und dadurch für den Steuerpflichtigen eine (eingeschränkte) Anfechtungsmöglichkeit entsteht.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Antrag auf ermäßigte Besteuerung nur bis zur Bestandskraft der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich sei. Es stellte dabei maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Nach Auffassung des Gerichts tritt die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Des Weiteren stehe diese Gesetzesauslegung mit dem Zweck des Gesetzes im Einklang. Es handele sich um eine Billigkeitsregelung zum Ausgleich unbilliger Härten, die zeitlich nicht über den Eintritt der Bestandskraft der Erstveranlagung hinaus gewährt werden müsse.

§ 34a EStG: Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
Der § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und ist ab dem VZ 2008 anzuwenden. Ziel der Regelung des § 34a EStG ist, die Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften i. S. d. §§ 13, 15 und 18 EStG in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Dabei wird der Anteil des Gewinns, der nicht entnommen wurde, auf Antrag nicht mit dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern nur mit einem ermäßigten Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch soll die Eigenkapitalverstärkung der Betriebe begünstigt werden. Diese ermäßigte Besteuerung ist jedoch nicht endgültig. In späteren Jahren erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachversteuerung. Gemäß der maßgeblichen gesetzlichen Regelung kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.