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19. November 2018 – Legal
Wert des Hauses des Ehemannes muss zur Deckung der Pflegekosten der Ehefrau eingesetzt werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten (Az. 12 A 3076/15). Dies gelte auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt sei und ihr Ehemann sich weigere, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen wird Pflegewohngeld nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Da die Heimbewohnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe, sei dessen Vermögen zu berücksichtigen. Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.