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7. November 2018 – Tax
Staatliche Förderung „Baukindergeld“

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) fördert mit dem Baukindergeld den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Seit dem 18.09.2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden, und zwar nicht beim Finanzamt, sondern bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das gilt für Immobilien, die seit dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind. Bei Neubauten gilt stattdessen der Tag der Baugenehmigung. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr über 10 Jahre lang.

Das Wichtigste in Kürze:

• 12.000 Euro Zuschuss pro Kind unter 18 Jahren (10 Jahre lang je 1.200 Euro)

• für den Bau oder Kauf der eigenen vier Wände

• für Familien mit Kindern und Alleinerziehende

• mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von max. 75.000 Euro plus 15.000 Euro je Kind

• Anspruch auf Baukindergeld nur für die erste Immobilie

Zu beachten sind u. a. verschiedene Fristen, die alle eingehalten werden müssen:

• Spätestens drei Monate nach dem Einzug (amtliche Meldebestätigung) muss der Antrag für das Baukindergeld gestellt werden.

• Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden.

• Sofern der Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung vorliegt, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung auf Baukindergeld innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.