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5. November 2018 – Legal
Schriftliches Schenkungsversprechen nur mit notarieller Beurkundung wirksam

Das Amtsgericht München entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass selbst ein schriftlich fixiertes Schenkungsversprechen nur dann verbindlich ist, wenn es von einem Notar beurkundet worden ist (Az. 212 C 11233/18).

Im vorliegenden Fall unternahm die Klägerin mit ihrer Freundin eine Flugreise nach und durch Südafrika. Noch während der Reise erschien der Beklagte in ihrem Hotel in Kapstadt und machte der mitreisenden Freundin der Klägerin einen Heiratsantrag. Die Freundin brach auf Druck des Beklagten die Reise vorzeitig ab. Da die unbegleitete Fortsetzung der Reise für die Klägerin eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung bedeutet hätte, habe der Beklagte ihr vorgeschlagen, ebenfalls vorzeitig nach Deutschland zurückzufliegen. Für diesen Fall habe der Beklagte ihr versprochen, zum einen die Rückreisekosten von 400 Euro zu ersetzen und weitere 650 Euro zu bezahlen, damit sie im Folgejahr die Reise nachholen könne. Die Zahlung von 1.050 Euro wurde schriftlich festgehalten. Später verweigerte der Beklagte die Zahlung und erklärte, dass er sein Schenkungsversprechen widerrufe.

Das AG München hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine einklagbare Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, etwa wieder nach Deutschland zurückzureisen und im Jahr 2019 eine neue Reise anzutreten, nicht ersichtlich. Auch verhalte sich der Beklagte nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Formunwirksamkeit berufe. Die Beachtung der Formvorschriften sei nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Parteien grundsätzlich unerlässlich. Im Streitfall seien ein Vertrauenstatbestand sowie eine moralische und sittliche Pflicht des Beklagten nicht ersichtlich. Unabhängig davon ändere dies nichts daran, dass das schriftliche Schenkungsversprechen formunwirksam sei.